INFOS ZUM MAKLERVERTRAG - neues Maklerrecht einfach erklärt:

☎  +49 (0) 9521 2274
NEUES MAKLERRECHT - seit dem 23.12.2020 gültig


Details in Stichpunkten - gilt nur bei EFH (einschließlich solchen mit untergeordneter ELW), oder ETWs = zur Entlastung privater Käufer bei Wohnimmobilien - es kann nur noch mit geteilter Provision (zu gleichen Anteilen für Verkäufer und Käufer) oder reiner Verkäuferprovision gearbeitet werden - der Maklervertrag bedarf der Textform - gilt nicht für MFH, Bauplätze, Gewerbeimmobilien




+++ Um Ihnen die Unterlagen zur Immobilie zukommen zu lassen, ist es notwendig, dass wir vorab einen Makler-Vertrag mit Ihnen abschließen. Dies ermöglicht es uns, Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. 

Die einfachste Möglichkeit, diesen Vertrag abzuschließen, ist über das Kontaktformular, das direkt unter der Immobilienanzeige verfügbar ist. Bitte füllen Sie dieses Formular aus, und wir werden Ihnen den Makler-Vertrag zusenden. 

Nachdem Sie diesen erhalten haben, bitten wir Sie, eine der beiden Antwortmöglichkeiten auszuwählen und so den Makler-Vertrag zu bestätigen. Somit ist die vom Gesetzgeber verlangte Textform eingehalten. Sobald dies in Ihrer Antwort erledigt ist, können wir Ihnen die gewünschten Unterlagen schnellstmöglich zukommen lassen.

Nachzulesen im BGB - Änderungen Neue BGB-Vorschriften zur Maklerprovision beim Immobilienkauf Die neuen Regelungen im BGB zur Maklercourtage beim Verkauf von Wohnimmobilien, die ab 23.12.2020 gelten, im Überblick: Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser § 656a BGB Textform Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform. § 656b BGB Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d Die §§ 656c und 656d gelten nur, wenn der Käufer ein Verbraucher ist. § 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt. § 656d BGB Vereinbarungen über die Maklerkosten (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt. (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch



Wenn Sie Fragen haben ... ... wir erklären Ihnen gerne den neuen Sachverhalt!

 

 


E-Mail
Anruf
Karte
Infos
Instagram